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Wichtige Termine zum 30. September

Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. Für Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuertermine:

Übermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs müssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuch einreichen. Grundsätzlich ist dies innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erledigen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. endet diese Frist daher am 30.9. Bei einer verspäteten Einreichung können Zwangsstrafen verhängt werden, die nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern jedem ihrer gesetzlichen Vertreter auferlegt werden.

Herabsetzung ESt-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommensteuer. Wird erwartet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger als in den Vorjahren ausfällt, kann bis zum 30.9. beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden.
Der Antrag erfordert eine Begründung für die geringere Gewinnerwartung sowie entsprechende Nachweise (z. B. Zwischenbilanz, Umsatzvergleich). Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer.

VSt-Rückerstattungs-Antrag

Österreichische Unternehmer, die im Vorjahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuern gezahlt haben, können diese dort zurückfordern. Der Antrag auf Vorsteuer-Rückerstattung ist bis spätestens 30.9. elektronisch mittels Finanz-
Online einzureichen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Das österreichische Finanzamt leitet dann den Antrag an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

ESt/KöSt-Anzahlung

Um Anspruchszinsen für eine Nachzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu vermeiden, kann eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Diese Anspruchszinsen werden ab 1.10.2026 für Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlungen des Jahres 2025 berechnet. Erst bei einem Zinsenbetrag von mehr als EUR 50,00 werden diese auch vorgeschrieben.
Durch eine Anzahlung für eine erwartete Nachzahlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer lassen sich Anspruchszinsen vollständig vermeiden. Wichtig ist, dass bei der Überweisung an das Finanzamt der korrekte Verwendungszweck angegeben wird (sogenannte Verrechnungsweisung), damit die Zahlung der gewünschten Abgabe zugeordnet werden kann.