Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten und Kleinunternehmergrenze

Bleibt der Brutto-Umsatz eines Unternehmers im laufenden und im vorangegangenen Jahr unter EUR 55.000,00, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Grenze von
EUR 55.000,00 gilt unternehmensübergreifend, sodass alle Umsätze eines Unternehmers – egal, ob er diese in einem Gewerbebetrieb, in der Land- und Forstwirtschaft, einer selbständigen Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung erzielt – zusammengerechnet werden. Nur bestimmte Umsätze bzw. Hilfsgeschäfte, wie Geschäftsveräußerungen, bleiben bei der Berechnung der Grenze unberücksichtigt. Grundsätzlich zählen zu diesen Umsätzen auch pauschalierte Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, wobei der für die Kleinunternehmergrenze relevante Jahresumsatz mit 150 % des Einheitswertes angesetzt wird.
Fazit:
So kann ein umsatzsteuerlich pauschalierter Land- und Forstwirt mit einem angenommenen Einheitswert von EUR 50.000,00 für weitere Umsätze aus anderen Tätigkeiten, z. B. eine Wohnungsvermietung, die Kleinunternehmerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.
